Erklärungen zum Inhalt
Quelle: Handbuch der Bündner Geschichte, Chur 2000, Bd 4, Quellen und Materialien, Seite 46
Bereits zu Beginn des 13. Jahrhunderts erscheint das spärlich von Romanen besiedelte Gebiet von Davos urkundlich als im Besitz der Freiherren von Vaz.? Die Einwanderung von Walsern ? sie stammten wohl aus dem Raume von Brig ? begann um 1270/80 unter Walter V. von Vaz. 1289 war die Niederlassung so konsolidiert, dass Graf Hugo II. von Werdenberg als Vormund von Walters noch unmündigen Söhnen Johann, Donat und Walter es für angezeigt hielt, die Rechte und Pflichten der unter der Führung des Ammanns Wilhelm stehenden Siedler in einem Lehenbrief schriftlich festzuhalten.
Der erste Abschnitt betrifft die Abgaben, welche die Davoser Leute dem Werdenberger zu entrichten haben. Die genannten 473 Käse, die 168 Ellen Tuch und die 56 jungen Schafe sind je zu einem besonderen Abgabetermin fällig (Punkt 1).
Wird diese Verpflichtung eingehalten, soll das Gebiet den Davosern «ewigklich» gehören (Punkt 2). Diese Ewigkeitsklausel garantiert jedoch noch keinen Verzicht auf eine Revision zuungunsten der Walser. Sie bedeutet lediglich, dass für die Vertragsbestimmungen keine Befristung vorgesehen ist.? Ferner wird den Leuten zugestanden, dass sie 'frei' sind. Der Begriff 'frei ' hat im mittelalterlichen Verständnis keinen absoluten Wert. Die Freiheit besteht hier im Vorhandensein eines gegenseitig respektierten und verbrieften Rechtsverhältnisses.
Punkt 4 handelt von der Verleihung und der Zinspflicht des Davoser Sees, welcher nicht dem Verband der Siedler, sondern einem einzelnen verliehen wird.
In Punkt 5 wird die freie Wahl des Ammanns festgesetzt, was in Graubünden erstmals für das Rheinwald 1277 belegt ist.
Es folgen Hinweise zu den gerichtlichen Verhältnissen: die niedergerichtlichen Befugnisse liegen beim Ammann, das Hochgericht steht der Herrschaft zu (Punkt 6).
Bei Nichtentrichtung der jährlichen Zinsen an die Herrschaft droht dem Ammann eine Viehpfändung (Punkt 11).












